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Der sächsische Staatshaushalt

© Adobe Stock | magele-picture

Mit dem sächsischen Haushalt werden die Einnahmen und Ausgaben des Freistaates Sachsen geplant. Seit 1999 gibt es in Sachsen einen Doppelhaushalt. Das heißt, die Planung der finanziellen Mittel für die Erfüllung der Aufgaben des Freistaates erfolgt immer für zwei Jahre. Auf diese Weise werden alle beteiligten Stellen entlastet und Vorhaben können zuverlässiger geplant werden.

Wie entsteht der sächsische Haushalt?

Für den Blick zwei Jahre in die Zukunft ist eine realistische Einschätzung der wirtschaftlichen Lage die Voraussetzung. Deshalb beginnen die ersten Vorbereitungen bereits über ein Jahr im Voraus mit dem Haushaltsaufstellungsschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen. Daraufhin schätzen alle Ministerien in eigener Verantwortung ihre Einnahmen und Ausgaben, die sich aus den zugrundeliegenden Fachbereichen ergeben. Dabei können sie auch Vorschläge von Interessengruppen berücksichtigen.

Die Einzelpläne der Ministerien bilden die Diskussionsgrundlage für den Regierungsentwurf zum Haushalt. In der Haushaltsklausur beraten und diskutieren alle Minister unter Leitung des Ministerpräsidenten über den Haushaltsentwurf und beschließen diesen. Anschließend wird der im Kabinett beschlossene Haushaltsentwurf in den Sächsischen Landtag eingebracht. Nach intensiver Prüfung und Diskussion durch diverse Fachausschüsse findet eine Generaldebatte im Landtag statt. In einer abschließenden Abstimmung wird dann das Haushaltsgesetz mit dem angeschlossenen Haushaltsplan verabschiedet.

Eine Illustration zeigt den Weg von der Planung zum fertigen Gesetz © Pocket Card Staatsministerium der Finanzen

Grundsätzlich wird das Haushaltsgesetz im Dezember des Vorjahres seines Inkrafttretens verabschiedet. Liegt für das laufende Jahr kein beschlossenes Haushaltsgesetz vor, tritt eine vorläufige Haushaltsführung ein. Sie ermöglicht dem Freistaat alle laufenden Verpflichtungen zu erfüllen. Nur im Ausnahmefall können neue Verpflichtungen eingegangen werden, da der Gesetzgeber über die Verwendung der finanziellen Mittel noch keine Entscheidung getroffen hat.

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